JudikaturOGH

7Ob137/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** W*****, vertreten durch die Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der klagenden Partei vom 15. Juni 2021 wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten dieses Antrags selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 eine dort näher bezeichnete Berichtigung vorgenommen, die darauf beruhte, dass im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage der dabei maßgebliche Prämienzahlungszeitpunkt (so ausdrücklich Punkt 7.3. Satz 1; 7 Ob 10/20a [Punkt 2.2.]; 7 Ob 11/20y [Punkt 2.2.]; RS0133108 [T1]) aufgrund eines offenkundigen Versehens unberücksichtigt geblieben ist. Da die Verjährung der Zinsen mit dem weit mehr als drei Jahre vor Klageerhebung gelegenen Zeitpunkt der Zahlung der Prämie zu laufen begann, gebühren daher insgesamt Zinsen nur unter den besonderen in 7.3. des Teilurteils bezeichneten Umständen.

[2] Der Einleitungssatz des Punktes 7. steht mit diesem Verständnis in Einklang, war doch die Revision der Beklagten insofern nur in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Die jeweils in Punkt 7.1. und 7.3. enthaltene Ausführung, wonach mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen grundsätzlich verjährt wären, versteht sich – unabhängig vom konkreten Verjährungsbeginn, auf den sich Satz 1 in Punkt 7.3. bezieht – als allgemeiner Hinweis auf die für solche Zinsen geltende kurze Verjährungsfrist. Besagte Begründungselemente entsprechen demnach dem offenkundigen, der ständigen Judikatur des Fachsenats folgenden Entscheidungswillen im Sinn des Berichtigungsbeschlusses.

[3] Die vom Kläger bekämpfte Berichtigung beruhte somit auf keinem Schreib- oder Rechenfehler oder auf einer anderen offenbaren Unrichtigkeit, weshalb die vom Kläger gewünschte neuerliche Berichtigung im Sinn der Wiederherstellung der unberichtigten Fassung des Teilurteils ausgeschlossen ist.

[4] Die Kosten des erfolglosen Antrags hat der Kläger selbst zu tragen (§ 40 ZPO).

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