9ObA52/21v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon. Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei ***** N*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung (Interesse: 24.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2021, GZ 11 Ra 12/21w 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision des Beklagten wurde mit Beschluss vom 27. 5. 2021 zurückgewiesen. Die (nicht freigestellte) Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 28. 5. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RS0043690 [T4]).