JudikaturOGH

3Ob92/21g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P***** K*****, geboren am ***** 2011, und 2) T***** E*****, geboren am ***** 2012, beide wohnhaft bei ihrem Vater M***** K*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. M***** E*****, vertreten durch Mag. Maria Münzenrieder, Rechtsanwältin in Eisenstadt, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 26. März 2021, GZ 20 R 150/20p, 151/20k, 152/20g, 153/20d, 154/20a und 155/20y 610, sowie vom 15. Dezember 2020, GZ 20 R 71/20w, 80/20v, 81/20s und 88/20w 471, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss über die Verfahrenshilfe richtet (AZ 20 R 155/20y = ON 420 des Erstgerichts), als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch für einen Beschluss über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (RS0036078 [T3]). Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall ein absoluter Rechtsmittelausschluss besteht.

Zu II.:

[2] Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner Begründung.

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