JudikaturOGH

2Ob113/21p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** 2019 verstorbenen E***** E*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecherin A***** A*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2021, GZ 48 R 85/21m 34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach § 173 Abs 1 AußStrG ist erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, sich über die Vertretung nicht einig sind oder ein V erfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. Letzteres trifft hier aufgrund widerstreitender Erbantrittserklärungen zu . Dass Vertretungshandlungen in Bezug auf eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung objektiv erforderlich sind, bestreitet auch die Rechtsmittelwerberin nicht. Die Bestellung einer Verlassenschaftskuratorin ist daher durch den klaren Wortlaut des Gesetzes gedeckt (vgl 2 Ob 243/07k).

[2] 2. Zwar ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung, dass die Erblasserin die Eigentumswohnung der Rechtsmittelwerberin jedenfalls als Vermächtnis zuwenden wollte; strittig ist nur, ob sie tatsächlich (auch) Erbin sein sollte. Aus der Qualifikation als Vermächtnis folgt aber nur ein obligatorischer Anspruch, aus dem kein von § 810 ABGB unabhängiges Verwaltungsrecht abgeleitet werden kann. Der Rechtsmittelwerberin steht es aber ohnehin frei, ihren nach der Aktenlage unstrittigen Legatsanspruch schon vor der Einantwortung gegen den von der Kuratorin vertretenen Nachlass geltend zu machen (§ 649 Abs 1 ABGB).

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