6Ob126/20b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*****, 2. F*****, 3. Mag. G*****, 4. M*****, 5. V*****, 6. Mag. O*****, 7. D*****, 8. M*****, 9. M*****, 10. P*****, 11. Mag. J*****, 12. B*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Mag. Lucas Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, als Erwachsenenvertreter, wegen Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. April 2020, GZ 39 R 64/20f 31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21. Jänner 2020, GZ 23 C 858/19p, 23 C 859/19k 26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der außerordentlichen Revision des Beklagten werden das Urteil des Erstgericht im Umfang seiner Spruchpunkte 2 und 3 sowie das vorausgegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung im Umfang des Klagebegehrens zum verbundenen Verfahren AZ 23 C 859/19k (ursprünglich AZ 5 C 131/19v) sowie das Urteil des Berufungsgerichts als nichtig aufgehoben.
Die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz werden gegenseitig aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
[1] Mit Klagen vom 11. 3. 2019, dem Beklagten zugestellt am 19. 3. 2019, begehrten die Kläger die Räumung zweier Objekte, und zwar im führenden Verfahren AZ 23 C 858/19p (ursprünglich AZ 5 C 130/19x) des Erstgerichts die Räumung der Waschküche am Dachboden/Abstellraum und im verbundenen Verfahren AZ 23 C 859/19k (ursprünglich AZ 5 C 131/19v) des Erstgerichts die Räumung des Geschäftslokals Top 1 auf der näher bezeichneten Liegenschaft. Mit Schriftsätzen vom 12. 4. 2019 schritt ein vom Beklagten frei gewählter Rechtsanwalt unter Berufung auf die erteilte Vollmacht für den Beklagten ein; dieser war im weiteren Verfahren durch den Rechtsanwalt vertreten. Die Verfahren wurden mit Beschluss vom 7. 5. 2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
[2] Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren betreffend das Objekt Waschküche/Abstellraum unbekämpft statt (Spruchpunkt 1), wies das Begehren auf Räumung des Geschäftslokals Top 1 ab (Spruchpunkt 2) und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3).
[3] Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht änderte den klageabweisenden Teil der Entscheidung und die Kostenentscheidung ab und gab (auch) dem Begehren auf Räumung des Geschäftslokals Top 1 statt.
[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 15. 6. 2020 eingebrachte außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt.
[5] Mit Beschluss vom 28. 7. 2020, GZ *****-163, bestellte das Bezirksgericht ***** gemäß § 271 ABGB einen Erwachsenenvertreter für den Beklagten, der insbesondere mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren betraut ist. Dieser stellte mit Schriftsatz vom 30. 7. 2020 den Antrag auf Klagezustellung zu seinen Handen an das Erstgericht, weil der Beklagte (gemeint offenbar: bereits zu diesem Zeitpunkt) prozessunfähig gewesen sei. Weiters teilte er mit, die bisherige Verfahrensführung nicht zu genehmigen.
[6] Mit Beschluss vom 25. 11. 2020 stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen zur Prozessfähigkeit des Beklagten für die Zeitpunkte der Klagezustellung und der Erteilung der Prozessvollmacht zurück.
[7] Aus dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** D***** vom 26. 3. 2021 ergibt sich, dass beim Beklagten im März und April 2019 ein leicht- bis mittelgradiges dementielles Zustandsbild und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bestanden, die einander derart verstärkten, dass der Beklagte in seinen Prozessentscheidungen mehr durch seine persönliche und emotionale Realitätsinterpretation als durch die tatsächlichen Gegebenheiten zu seinen Entscheidungen gelangte, weshalb die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Rechtliche Beurteilung
[8] Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO sind gerichtliche Entscheidungen und diesen vorangegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich genehmigt wurde. Der Nichtigkeitsgrund ist auch aufgrund einer außerordentlichen Revision von Amts wegen wahrzunehmen (RS0042973 [T4]).
[9] Da der Erwachsenenvertreter des Beklagten die bisherige Prozessführung nicht genehmigte, sind die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorausgegangene Verfahren in dem Umfang, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, einschließlich der Klagezustellung als nichtig aufzuheben (RS0035241 [T2, T3]; 8 Ob 16/04t; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 7 ZPO Rz 6).
[10] Hingegen ist der Räumungsbefehl des Erstgerichts betreffend das Objekt Waschküche/Abstellraum (führendes Verfahren) bereits in formelle Rechtskraft erwachsen, die auch dann eintritt, wenn die Prozessunfähigkeit der Partei nicht erkannt wurde (vgl 1 Ob 6/01s [verst Senat]; RS0116036).
[11] Die Kostenaufhebung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes einer der Parteien als Verschulden zuzurechnen wäre. Dem prozessunfähigen Beklagten kann nicht angelastet werden, dass er auf seine Einschränkung nicht hinwies (vgl 8 Ob 16/04t). Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.