JudikaturOGH

5Ob64/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. F*****, vertreten durch Winkler Reich Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 20. April 2021, AZ 5 Ob 64/21d, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.253,93 EUR (darin enthalten 256,49 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.“

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 20,18 EUR (darin enthalten 3,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags gemäß § 19a RAO zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der offensichtliche Rechenfehler ist iSd § 419 ZPO zu berichtigen.

[2] 2. Die Kosten des Berichtigungsantrags sind der beklagten Partei iSd §§ 40, 50 ZPO auf Basis der Kostendifferenz nach TP 1 II g) zu ersetzen.

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