JudikaturOGH

14Os40/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Maßnahmenvollzugssache des ***** R***** wegen Unterbrechung der Unterbringung, AZ 39 Ns 2/21v des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 15. März 2021, AZ 19 Bs 65/21d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des (nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesenen) ***** R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 15. Februar 2021, GZ 39 Ns 2/21v 15, mit dem sein Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung (in der Dauer von vier Wochen) nach § 166 Z 2 lit b StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete, als Beschwerde zu wertende Eingabe des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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