JudikaturOGH

10Ob7/21h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers M*****, geboren ***** 2003, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Jänner 2021, GZ 16 R 16/21y 98, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 2020, GZ 13 Pu 47/20m 90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Bund hat seinen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 54 Abs 2 ZPO iVm § 71 Abs 4 AußStrG und § 10 UVG bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7]; siehe auch RS0042041).

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