1Ob77/21m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Irmgard Neumann, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz, Karmeliterplatz 2, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 25.906,56 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2021, GZ 5 R 131/20d-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juni 2020, GZ 23 Cg 81/19x 46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob Mobbing bzw Bossing vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0124076 [T4, T6]; zuletzt 1 Ob 39/21y mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung kann die Revisionswerberin, die – unter völliger Außerachtlassung ihres eigenen gravierenden Fehlverhaltens – entgegen den ausführlichen und auf einer mehr als 60-seitigen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Erstgerichts von „organisiertem Kränken“ spricht (ohne dass derartiges festgestellt worden wäre) nicht aufzeigen.
[2] 2. Sie legt dennoch über weite Strecken in ihrem Rechtsmittel zugrunde, dass sie „gemobbt“ bzw „gebosst“ worden sei und entfernt sich mit der Behauptung, es sei gezieltes und wiederholt schikanöses Verhalten ihr gegenüber vorgelegen von den getroffenen Feststellungen. Damit geht ihre Rechtsrüge insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist nicht weiter zu behandeln (RS0043603 [T8]).
[3] 3. Mit der angeblichen Verletzung von Fürsorgepflichten des Dienstgebers im Zusammenhang damit, dass auf die „verfahrene Situation“ nicht rechtzeitig und angemessen reagiert worden sei, hat sich schon das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat dabei aber nicht – wie sie meint – die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei hinsichtlich der Wahl der von ihm ergriffenen Maßnahmen „vollkommen frei“, sondern vielmehr (bloß) die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (samt Belegstellen) richtig wiedergegeben.
[4] Eine erhebliche Rechtsfrage kann die Revisionswerberin dazu nicht aufwerfen, zumal sie auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass sie die Dienstgespräche mit der provisorischen Schulleiterin regelmäßig verweigerte, und dass eine Mediation von ihr „torpediert“ worden war, indem sie auf einer Mediation (allein) durch einen Mediator, der infolge der Bekanntschaft mit und die Beiziehung durch ihre Rechtsvertretung vom Berufungsgericht als parteiisch angesehen wurde, bestanden hatte, nicht eingeht (vgl 1 Ob 92/20s).
[5] 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Revision gegen die (bestätigende) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Versetzung zurückgewiesen. Dass unter „Erkenntnis“ iSd § 2 Abs 3 AHG jede Art von Entscheidung eines Höchstgerichts zu verstehen ist, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird (RS0077508 [T4]; 1 Ob 187/11y = RS0127986; RS0107173; RS0120512) ist bereits geklärt.
[6] 5. Inwiefern die nach ihrem Vorbringen „aufgrund der Versetzung angefallenen Fahrtkosten“ durch die in der Revision als Beschwerdepunkt genannte Suspendierung verursacht worden sein sollten, erschließt sich nicht. Es mag sein, dass die Unterlassung der Erhebung einer Revision gegen die (bestätigende) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung bereits bis zum hypothetischen Entscheidungszeitpunkt darüber bzw bis zur Versetzung – im Übrigen nicht näher dargelegte – entgangene Zulagen für Mediatorinnentätigkeit nicht mehr hätte verhindern können. Warum aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Maßnahme der (vorläufigen) Supendierung aufgrund ihres eigenen Verhaltens – wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der ihr anvertrauten Kinder, aber auch ihrer selbst – notwendig gewesen sei, unrichtig sein sollte, thematisiert die Revisionswerberin gar nicht.
[7] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).