Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon. Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** M*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.841,76 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 9 Ra 69/20p 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin war vom 1. 3. 1989 bis zu ihrem Pensionsantritt am 30. 4. 2019 in einem Krankenhaus als Diplomkrankenschwester tätig. Das Dienstverhältnis bestand zunächst mit einer nö. Stadtgemeinde. Am 1. 1. 2003 übernahm die Beklagte das Krankenhaus. Die Klägerin war ab diesem Zeitpunkt als Landesvertragsbedienstete nach dem NÖ Landes VertragsbedienstetenG (NÖ LVBG) beschäftigt. Aus Anlass der im Jahr 2006 erfolgten Novelle der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL Novelle 2006) ermittelte die Beklagte im Jahr 2007 sowohl den Vorrückungs- als auch Jubiläumsstichtag der Klägerin unter Anrechnung ihrer Dienstzeiten „bei der öffentlichen Hand“ im EU Ausland mit 13. 2. 1979 neu und gewährte der Klägerin die Jubiläumsbelohnung nach einer Dienstzeit von 25 Jahren, die bereits 2004 fällig geworden war.
[2] Mit ihrer am 23. 12. 2019 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter Berufung auf § 54 Abs 2 und 3 NÖ LVBG das Jubiläumsgeld für ihre mehr als 30 jährige Tätigkeit im Krankenhaus.
[3] Das Berufungsgericht erachtete die Bestimmung des § 54 Abs 3 NÖ LVBG, nach deren lit a) „die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit“ zur Dienstzeit zählt, zwar im Hinblick auf Art 21 Abs 4 B VG als verfassungswidrig und im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 5. 12. 2013, C 514/12 Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken GmbH gegen Land Salzburg „SALK“ als unionsrechtswidrig. Ausgehend vom Stichtag 13. 2. 1979 habe die Klägerin aber bereits im Jahr 2009 ihr 30. Dienstjahr vollendet, sodass der Anspruch verjährt sei.
[4] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[5] 1. Nach § 54 Abs 2 S 1 NÖ LVBG gebührt dem Vertragsbediensteten eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet.
[6] Nach § 42 S 1 NÖ LVBG verjährt der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war.
[7] Im Hinblick auf den Verjährungsbeginn der Jubiläumsbelohnung kann § 42 S 1 NÖ LVBG nur dahin verstanden werden, dass „die anspruchsbegründende Leistung erbracht“ ist, wenn ein Landesvertragsbediensteter nach Maßgabe des § 54 Abs 2 S 1 NÖ LVBG die jeweilige Dienstzeit vollendet hat.
[8] 2. Aus der in der Revision genannten Entscheidung 8 ObA 11/15y ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil dort lediglich festgehalten wurde, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB „ab Fälligkeit des jeweiligen Betrags (nach der Sonderregel des § 18a VBG ab Leistungserbringung) zu laufen“ beginnt.
[9] 3. Dass die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden wäre, weil – so die Revision – die Leistung (Belohnung) von der Beklagten überhaupt noch nicht erbracht worden sei, verkennt, dass die Leistungserbringung des Vertragsbediensteten, nicht aber der Beklagten anspruchsbegründend für die Jubiläumsbelohnung ist.
[10] 4. Dass es dabei – entgegen dem Standpunkt der Revision – nicht auf den faktischen Dienstbeginn der Klägerin ankommen kann, ergibt sich schon aus der Bezugnahme des § 54 Abs 2 NÖ LVBG auf die in Abs 3 leg cit näher festgelegte „Dienstzeit“. Die unionsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Bestimmung, im besonderen auch die Anrechnung der im EU Ausland erworbenen Vordienstzeiten der Klägerin, werden von der Revision als solche nicht in Frage gestellt. Die Revision richtet sich in diesem Zusammenhang lediglich dagegen, dass die Vorverlegung des Vorrückungsstichtags zu einer deutlichen Verkürzung und im Extremfall sogar zu einer Verjährung des Anspruchs führen könnte, bevor die Klägerin vom neuen Stichtag überhaupt Kenntnis erlangt hätte. Eine solche Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, weil der Klägerin der neu ermittelte Stichtag 13. 2. 1979 bereits mit Schreiben vom 25. 4. 2007, sohin zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden war, zu dem der Anspruch mangels einer 30
[11] 5. Da die außerordentliche Revision der Klägerin danach keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden