JudikaturOGH

2Ob15/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Dr. H***** M*****, verstorben am ***** 2016, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Mag. M***** M*****, vertreten durch MMag. Gerald Heigl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Dezember 2020, GZ 55 R 115/20w 69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Aktenwidrigkeit ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits verwirklicht (RS0043397 [T2]; RS0043284). Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RS0043397).

[2] Soweit das Rekursgericht hier ausgeführt hat, dass ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, liegt schon deshalb kein Widerspruch zu einem Aktenteil vor, weil auch die Rechtsmittelwerberin sich nicht auf einen konkreten Antrag im Akt bezieht, sondern nur auf ein ihrer Ansicht nach konkludentes Begehren in diese Richtung in einem früheren Rechtsmittel verweist.

[3] 2. Soweit damit inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden soll, ist dies in dritter Instanz nicht mehr statthaft (RS0050037; RS0030748). Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens ist dagegen nicht ersichtlich, hat sich das Rekursgericht doch mit allen Rekursgründen auseinandergesetzt, ohne dass ihm dabei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre. Auf unzulässige Neuerungen hatte es nicht einzugehen.

[4] 3. Insgesamt wird daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

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