2Nc14/21p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Steger und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 34.752,50 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Hofrätin ***** vom 19. April 2021 im Verfahren über die Revision der klagenden Partei, AZ *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin ***** ist im Verfahren über die Revision des Klägers zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
[1] Der Oberste G erichtshof hat über die im Spruch genannte Revision in einer Amtshaftungssache zu entscheiden. Hofrätin ***** ist Ersatzmitglied des nach der Geschäftsverteilung berufenen Senats und hat wegen Ausgeschlossenheit bzw Befangenheit von dessen Stammmitgliedern (2 Nc 5/21i) an der Entscheidung mitzuwirken. Sie zeigt an, dass sie in dieser Sache als Richterin des Oberlandesgerichts Wien ablehnende Stellungnahmen zu Aufforderungsschreiben nach § 8 Abs 1 AHG entworfen hat. Zwar sei sie subjektiv nicht befangen, es könne aber der Anschein der Befangenheit bestehen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet :
[3] Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 1 JN in Zweifel zu ziehen, ist nach ständiger Rechtsprechung schon dann anzunehmen , wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]).
[4] Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar ist ***** nicht nach § 20 Abs 1 Z 4 JN von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen (1 Ob 41/97d SZ 70/260). Ihre Mitwirkung bei der Erledigung der Aufforderungsschreiben kann jedoch die objektiv nicht widerlegbare Besorgnis begründen, sie würde sich bei der Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen. Aus diesem Grund ist ihre Befangenheit auszusprechen.