3Ob45/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei V***** F*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 243/20p 6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2020, GZ 6 E 1011/20s 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Betreibenden „schuldig, dafür Sorge zu tragen, dass die von [ihm] auf den Liegenschaften GST-NR .4***** und 8***** beherbergten Gäste lediglich das von [ihm] abgeleitete Gehrecht über die Liegenschaft [des Betreibenden] GST-NR .3***** ausüben, jedoch keine darüber hinausgehenden Störungshandlungen setzen.“
[2] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 7. 9. 2020 dem Betreibenden aufgrund dieses Urteils die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über den Verpflichteten wegen zuwiderzuhandelns eine Geldstrafe. Die Bestimmung ihrer Höhe wurde vorbehalten.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des V erpflichteten ist absolut unzulässig.
[5] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (vgl RIS Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 190/20t). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]), auch wegen allfälliger Nichtigkeit (vgl RS0044233 [T3]).
[6] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.