JudikaturOGH

3Ob44/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei V***** F*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Februar 2021, GZ 3 R 368/20w 12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. November 2020, GZ 6 E 1011/20s 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Betreibenden „schuldig, dafür Sorge zu tragen, dass die von [ihm] auf den Liegenschaften GST NR .4***** und 8***** beherbergten Gäste lediglich das von [ihm] abgeleitete Gehrecht über die Liegenschaft [des Betreibenden] GST-NR .3***** ausüben, jedoch keine darüber hinausgehenden Störungshandlungen setzen.“

[2] Dem Betreibenden wurde aufgrund dieses Urteils mit Beschluss des Erstgerichts vom 7. 9. 2020 die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt und über den Verpflichteten wegen zuwiderhandelns eine Geldstrafe verhängt. Die Bestimmung ihrer Höhe wurde vorbehalten.

[3] Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss vom 30. 11. 2020 die Geldstrafe mit 500 EUR.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des V erpflichteten ist absolut unzulässig.

[6] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (vgl RIS Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 190/20t). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]), auch wegen allfälliger Nichtigkeit (vgl RS0044233 [T3]).

[7] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise