1Nc13/21h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 5/21v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0122241).
[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.