11Ns34/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert K*****, AZ 19 BE 102/20a des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Einschreiter wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Dezember 2004, AZ 702 Hv 1/04x, wegen (ua) der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gleichzeitig seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet worden war. Er befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein.
[2] Mit am 7. April 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben beantragt der Untergebrachte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur „Klärung von Rechtsfragen“ in Ansehung der Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Jänner 2021, GZ 19 BE 102/20a-13, und des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2021, AZ 17 Bs 54/21x.
[3] Derartiges ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen, weshalb, weil für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), der Antrag abzuweisen war.