JudikaturOGH

8ObS2/21h – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 7.467 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 2. 2021 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten langte erst am 1. 3. 2021 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).

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