2Ob29/21k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** H*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei B***** H*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 26 Cg 9/18d des Landesgerichts Wels (Streitwert 44.111 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 2021, GZ 6 R 3/21k 8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass er im wiederaufzunehmenden Verfahren nur einen Antrag nach § 303 ZPO, nicht aber den vom Rekursgericht aus Gründen der prozessualen Sorgfalt für erforderlich gehaltenen Antrag nach § 308 ZPO gestellt hat. Zu dieser tragenden Begründung des Rekursgerichts nimmt das Rechtsmittel daher nicht Stellung. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO auf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).