JudikaturOGH

12Ns27/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes, AZ D 8/16 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Fall OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. Oktober 2020, GZ D 8/16 24, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Anwaltsrichter Mag. Dr. S***** und Dr. K*****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 23 Ds 2/20a über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Mit diesem bekämpft der Disziplinarbeschuldigte die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens AZ D 8/16 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer.

[2] Anwaltsrichter Dr. K***** und Mag. B***** sind Mitglieder des zuständigen 23. Senats.

[3] Die Genannten haben in dem dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegenden Verfahren zu AZ 23 Ds 5/17p der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2017, GZ D 8/16 13, nicht Folge gegeben.

[4] Damit sind sie von der im Spruch angeführten Entscheidung gemäß § 43 Abs 4 StPO (iVm § 64 DSt) ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung normiert die generelle Ausschließung von Richtern, die in dem Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, als solche tätig gewesen sind. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 32; 12 Ns 60/18x mwN).

[5] An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch Genannten (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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