7Ob137/20b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** W*****, vertreten durch die Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 300.000 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2020, AZ 7 Ob 137/20b, wird wie folgt berichtigt:
Im Spruchpunkt 2. hat die Wortfolge: „samt 4 % Zinsen seit 3. 11. 2014“ zu entfallen.
Im Spruchpunkt 3. hat die Wortfolge: „von 1. 7. 2005 bis 2. 11. 2014“ zu entfallen.
In den Entscheidungsgründen entfallen in Punkt 7.3. der letzte Satz und in Punkt 8.1. die Wortfolge „von 1. 7. 2005 bis 2. 11. 2014“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das berichtigte Teilurteil geht von der ständigen und auch referierten Judikatur des Fachsenats aus, wonach die Verjährung der Zinsen mit dem Zeitpunkt der Zahlung der Prämie zu laufen beginnt (so ausdrücklich Punkt 7.3. Satz 1; 7 Ob 10/20a [Punkt 2.2.]; 7 Ob 11/20y [Punkt 2.2.]; RS0133108 [T1]). Für die gesamte mehr als drei Jahre vor Klageerhebung geleistete Prämie gebühren daher Zinsen nur unter den besonderen in 7.3. der Entscheidung bezeichneten Umständen. Dieser Prämienzahlungszeitpunkt blieb – entgegen dem dokumentierten Entscheidungswillen – aufgrund eines offenkundigen Versehens unberücksichtigt, was gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.