JudikaturOGH

7Ob117/20m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. September 2020, AZ 7 Ob 117/20m, wird dahin berichtigt, dass es im 2. Satz von Punkt 10. der Entscheidungsgründe statt der Wortfolge „stellen sich daher nicht“ zu lauten hat:

„wurden in der Berufung der Beklagten nicht releviert und können daher in der Revision nicht nachgetragen werden ( RS0043573 [T4, T40–T43]).“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Das offenkundige und sinnstörende Versehen war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

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