Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Elias A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 2020, GZ 29 Hv 97/20w 40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elias A*i des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift
(A) in I* und T* in einer Vielzahl von Angriffen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 444 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von rund 50 %, anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar
1) vom November 2018 bis zum Februar 2019 Murat S* zumindest 400 g,
2) vom März 2019 bis zum Juni 2019 Markus K* zumindest 15 g,
3) vom Februar 2020 bis zum April 2020 Christian M* zumindest 10 g,
4) zwischen dem 23. und dem 25. April 2020 Alexander B* zumindest 5 g und
5) von Mitte Juli 2020 bis Mitte September 2020 Marco D* zumindest 14 g, sowie
(B) bis zum 16. September 2020 erworben und besessen, indem er von einem Unbekannten zumindest 3,7 g Cannabis mit einem über 0,3 % gelegenen Gesamt THC Gehalt übernahm und bis zu seiner Festnahme bei sich trug.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (nominell Z 4, der Sache nach Z 3) bewirkte die am Tag der Hauptverhandlung, also am 23. November 2020, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) BGBl II 2020/479 geltende „generelle Ausgangsbeschränkung“ keinen Verstoß gegen das in § 228 Abs 1 StPO verankerte Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Denn nach § 1 Abs 1 Z 6 COVID 19 NotMV BGBl II 2020/479 war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“ zulässig. Demnach war schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – bei verfassungskonformer (Art 90 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK) Interpretation – diese Ausnahme nicht auf gerichtliche Wege in eigener Sache beschränkt.
[5] Die am 27. November 2020 in Kraft getretene Änderung des § 1 Abs 1 Z 6 COVID 19 NotMV durch die 1. COVID 19 NotMV Novelle BGBl II 2020/528 diente lediglich der Klarstellung , dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls auch zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zulässig ist (in diesem Sinn auch die rechtliche Begründung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur 1. COVID 19 NotMV Novelle [S 6]).
[6] Das Beschwerdev orbringen, das Erstgericht habe den Umstand unerörtert gelassen , dass sich der Zeuge Murat S* „mit dem Inhalt seiner von der polizeilichen Vernehmung abweichenden Aussage in der Hauptverhandlung jedenfalls der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Verleumdung (wenn die polizeiliche Aussage falsch war) oder der falschen Beweisaussage (wenn die gerichtliche Aussage falsch war)“ ausgesetzt habe, spricht weder den behaupteten Nichtigkeitsgrund (Z 5) noch sonst eine der von §§ 281 Abs 1, 281a StPO eröffneten Anfechtunsgkategorien an. Die von seiner polizeilichen Aussage abweichenden Angaben des Genannten vor dem erkennenden Gericht haben die Tatrichter im Übrigen eingehend erörtert (US 8 bis 12).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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