JudikaturOGH

6Ob20/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 9.450 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 1 R 79/20v 23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. März 2020, GZ 12 C 196/19i 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

[2] Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 14 KMG aF.

[3] Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a; 4 Ob 164/20a; 4 Ob 209/20v; 9 Ob 49/20a; 9 Ob 58/20z; 6 Ob 27/21w; 6 Ob 28/21t). Festzuhalten ist, dass all diese Verfahren dieselbe Veranlagung zum Gegenstand hatten, dieselbe Partei geklagt war, beide Parteien von denselben Anwälten wie hier vertreten wurden und die ordentlichen Revisionen der Beklagten weitestgehend wortident waren.

[4] Es ist somit geklärt, dass

Rückverweise