JudikaturOGH

17Ob4/21v – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C***** GmbH, vertreten durch die Hauska Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.900 EUR sA und Anfechtung eines Pfandrechts (Streitwert 29.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 2 R 132/20h 28, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. August 2020, GZ 14 Cg 2/20v 19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.804,50 EUR (hierin enthalten 300,75 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

[2] Die Vorinstanzen gaben der Anfechtung eines nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Weg der Zwangsvollstreckung begründeten Sicherungsrechts nach § 30 Abs 1 Z 1 IO statt.

[3] In ihrer dagegen erhobenen, vom Berufungsgericht nachträglich zugelassenen Revision zeigt die Beklagte zwar zutreffend auf, dass die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar ist, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand (6 Ob 32/98v SZ 71/74; RS0110009). Sie übersieht jedoch, dass der Vertrag zwischen ihr und der Schuldnerin einen Anspruch auf Sicherstellung erst „nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens“ vorgesehen hatte; sollte das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, hatte die Beklagte nur das (von ihr wahrgenommene) Recht zur Vertragsauflösung.

[4] Ein vom Erreichen des Investitionsvolumens unabhängiger Anspruch auf Sicherstellung bestand daher weder vor noch nach Auflösung des Vertrags. Es steht fest, dass das Investitionsvolumen nicht erreicht wurde. Dass „mündliche Zusicherungen“ weiter als der Vertrag gegangen wären, hat die Beklagte nicht behauptet. Schon deswegen musste die Anfechtung erfolgreich sein, ohne dass es auf die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe ankäme.

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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