JudikaturOGH

17Ob1/21b – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** M*****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C***** GmbH, vertreten durch die Hauska Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.500 EUR sA und Anfechtung eines Pfandrechts (Streitwert 145.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 2 R 131/20m 27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben der Anfechtung eines nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Weg der Zwangsvollstreckung begründeten Sicherungsrechts nach § 30 Abs 1 Z 1 IO statt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten zeigt zwar zutreffend auf, dass die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar ist, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand (6 Ob 32/98v SZ 71/74; RS0110009). Sie übersieht jedoch, dass der Vertrag des Beklagten mit der Schuldnerin einen Anspruch auf Sicherstellung erst „nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens“ vorgesehen hatte; sollte das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, hatte der Beklagte nur das (von ihm wahrgenommene) Recht zur Vertragsauflösung.

[3] Ein vom Erreichen des Investitionsvolumens unabhängiger Anspruch auf Sicherstellung bestand daher weder vor noch nach Auflösung des Vertrags. Es steht fest, dass das Investitionsvolumen nicht erreicht wurde. Dass „mündliche Zusicherungen“ weiter als der Vertrag gegangen wären, hat der Beklagte nicht behauptet. Schon deswegen musste die Anfechtung erfolgreich sein, ohne dass es auf die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe ankäme.

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