JudikaturOGH

11Os21/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael W***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 9 U 79/20i des Bezirksgerichts Wolfsberg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 21. Oktober 2020 (ON 9 der U-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 21. Oktober 2020, GZ 9 U 79/20i-9, verletzt soweit damit die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. Juli 2020, AZ 83 BE 143/20s, gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe auf fünf Jahre verlängert wurde , § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB.

Der Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs über die Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. Juli 2020, AZ 83 BE 143/20s, wurde Michael W***** am 22. August 2020 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

[2] Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 21. Oktober 2020, GZ 9 U 79/20i 9, wurde der Genannte eines am 10. Mai 2020 begangenen Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 83 BE 143/20s gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht d ieser Beschluss mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[4] Nach § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019 , RS0112811).

[5] Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende Tat nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn begangen wurde, verletzt die Entscheidung § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB.

[6] Der Beschluss gereicht dem Verurteilten in Ansehung der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil (vgl zuletzt 14 Os 93/20p), weswegen der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO in diesem Umfang konkrete Wirkung zuzuerkennen w ar .

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