28Ds8/19v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 11. Februar 2021, GZ 28 Ds 8/19v 19, wird dahingehend
berichtigt, dass in der Begründung auf Seite 6, vorletzter Absatz, zweite Zeile, vor „Erschwerungsgründe“ „keine“ eingefügt wird.
G ründe:
Rechtliche Beurteilung
Die sinnstörende Auslassung war gemäß § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO und § 77 Abs 3 DSt zu berichtigen.