JudikaturOGH

28Ds8/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 11. Februar 2021, GZ 28 Ds 8/19v 19, wird dahingehend

berichtigt, dass in der Begründung auf Seite 6, vorletzter Absatz, zweite Zeile, vor „Erschwerungsgründe“ „keine“ eingefügt wird.

G ründe:

Rechtliche Beurteilung

Die sinnstörende Auslassung war gemäß § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO und § 77 Abs 3 DSt zu berichtigen.

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