JudikaturOGH

1Ob17/21p – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** S*****, gegen die beklagte Partei S***** S.L., *****, Spanien, vertreten durch Dr. Hannes Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2020, GZ 2 R 82/20b 169, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg vom 19. Februar 2020, GZ 2 C 107/17t 163, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren des Klägers ab, weil die Balkontüre, deren Glas (einfaches Floatglas) brach, wodurch er erhebliche Schnittwunden erlitt, vor dem Unfall am 29. 10. 2013 täglich durch das Reinigungspersonal kontrolliert wurde, keinen Defekt aufwies und den maßgeblichen spanischen Bauvorschriften entsprach, sodass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit sowie ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen bei bestimmungsgemäßer Benutzung durch Hotelgäste zu verneinen sei . Die Weiterverwendung des Glases für die Balkontür im Jahr 2013 sei nicht rechtswidrig gewesen.

[2] 2. Wenn der Kläger behauptet, der beklagten Hotelbetreiberin sei sowohl die Gefährlichkeit des Glases als auch bekannt gewesen, dass der Austausch „in absehbarer Zeit“ vorzunehmen sei, das Glas der Balkontür sei „entgegen den Vorgaben“ nicht in sich zerbrochen , der Beklagten sei von einer spanischen Behörde der Austausch der Einfachverglasung aufgetragen worden und bei einer „Betriebsdauer“ von 15 Jahren seien Verschleiß und Abnützungserscheinungen für jedermann erkennbar gewesen, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043312; RS0043603).

[3] 3. Selbst wenn – wie der Kläger meint und auf dieser Rechtsgrundlage in der Revision argumentiert – österreichisches Sachrecht zur Anwendung gelangen sollte, vermag er keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. Nach den Feststellungen haben die Aufräumer des Hotelzimmers etwaige Defekte der Einrichtung zu melden. Die Balkontür musste bei der Zimmerreinigung täglich geöffnet werden und war in einwandfreiem Zustand. Die Mitarbeiter der Beklagten überprüften täglich die Balkontür auf etwaige Defekte. Fest steht, dass das Glas der Balkontür durch ein Verhalten des Klägers brach. Nicht festgestellt werden konnte, ob er die Tür öffnen wollte, diese klemmte und durch den gewaltsamen Versuch die Türe aufzuschieben, das Türglas brach, oder ob er aus ungeklärten Gründen gegen diese fiel und es dadurch zum Glasbruch kam. Zum Zeitpunkt des Unfalls war ein Austausch der Balkontür (nach den – vom Erstgericht ausführlich dargelegten und vom Kläger nicht in Frage gestellten – spanischen Bauvorschriften) nicht erforderlich . Anzeichen für Verschleißerscheinungen oder für Materialermüdung stehen entgegen seiner Darstellung nicht fest. Der Kläger vermag nicht darzulegen, inwiefern eine objektive Sorgfaltswidrigkeit und damit ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorgelegen sein sollte.

[4] 4. Entgegen den Behauptungen des Klägers hat sich das Berufungsgericht mit seiner Kostenrüge auseinandergesetzt. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233; RS0053407). Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbar.

[5] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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