JudikaturOGH

8ObS2/21h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder, Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 7.467 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2020, GZ 7 Rs 43/20b 27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert. Im Zweifel ist entscheidend, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (RIS Justiz RS0021332; RS0021284 [T11, T20]; RS0021306 [T10]).

[2] Bei der Abgrenzung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang.

[3] 2. Nach § 1 Abs 1 IESG sind auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG den Arbeitnehmern gleichgestellt (RS0128269; RS0116200 [T2]).

[4] Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur dauerhaften, regelmäßig wiederkehrenden (vgl 8 ObS 8/12b), im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags, ohne persönliche Abhängigkeit charakterisiert (RS0021518; RS0021743; 8 ObS 13/12p).

[5] Der sozialrechtliche Begriff des freien Dienstnehmers nach § 4 Abs 4 ASVG, an den § 1 Abs 1 IESG anknüpft, ist aber insofern enger als der arbeitsrechtliche, als er Personen ausnimmt, die aufgrund ihrer im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbrachten Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG, § 2 Abs 1 BSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind.

[6] Diese Ausnahme traf unstrittig auf den Kläger zu, der als Einzelunternehmer Mitglied der Wirtschaftskammer war und im Rahmen seines Unternehmens Rechnungen für die bei der Schuldnerin getätigten Arbeiten gelegt hat.

[7] 3. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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