8Ob12/21d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Y***** Y*****, vertreten durch die Frysak Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2020, GZ 13 R 147/20p 28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „M***** GmbH“ auf „W***** GmbH“ berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
[1] Nach Einbringung der Klage firmierte die Klägerin wie aus dem Firmenbuch ersichtlich um (FN 2*****). Ihre Bezeichnung ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
Zu 2.:
[2] Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0042555 [T2]). Eine solche wird in der außerordentlichen Revision nicht zur Darstellung gebracht. Die Zurückweisung einer solchen bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).