JudikaturOGH

6Ob258/20i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch König Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 120/20t 57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen – Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch bildende – Wiederholungsgefahr vorliegt, bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042818, RS0031891).

[2] Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Kläger keine Umstände behauptet hat, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr begründen, dass der Beklagte beabsichtigt, die den höchstpersönlichen Intimbereich des Klägers zeigenden Szenen des Dokumentarfilms trotz des erfolgten Widerrufs der Erlaubnis zur Veröffentlichung vorzuführen oder zu verbreiten bzw von Dritten vorführen oder verbreiten zu lassen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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