JudikaturOGH

4Nc3/21k – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 28 Cg 106/20d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 1 UWG, es der Beklagten zu verbieten, entgegen § 8 RAO Schuldner in Schuldenregulierungsverfahren vor Gericht zu vertreten. Sie stellt einen Antrag auf Delegierung nach § 31 JN an das Landesgericht Wels, hilfsweise das Landesgericht Linz, aus Zweckmäßigkeitsgründen; alle beantragten Zeugen hätten ihren (Wohn )Sitz in Wels.

[2] Die Beklagte bestreitet, Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben, und sprach sich gegen die Delegierung aus.

[3] Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich dazu zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

[5] Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Zwar liegt eine (ablehnende) Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag der Klägerin vor; das vorlegende Gericht unterließ aber eine inhaltliche Äußerung zum Delegierungsantrag, insbesondere zu den von den Parteien unterschiedlich beurteilten Zweckmäßigkeitsgründen sowie zum Umstand, dass beide Parteien die V ernehmung des Geschäftsführers der im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässigen Beklagten als Partei beantragten.

[6] Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird (vgl 3 Nc 19/17z = RIS Justiz RS0112499 [T7]).

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