1Nc4/21k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht in den beim Landesgericht Leoben zu AZ 8 Nc 10/20b, anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Delegierungsantrag wird
zurückgewiesen.
2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Leoben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens eines bestimmten Organs dieses Gerichts.
[2] In einer weiteren Eingabe vom 7. 1. 2021 beantragte er die Delegierung dieser Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof.
[3] Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Fälle des §
9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl RIS Justiz RS0050131 [T4]). Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt (RS0056449 [T27]), ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). Eine Delegierung nach § 31 JN strebt er ersichtlich nicht an; ein solcher Delegierungsantrag könnte auch nicht auf – hier ohnehin nur pauschal behauptete – Ablehnungsgründe gestützt werden (RS0073042; RS0114309).
[5] Zur (amtswegigen) Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG ist der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[6] Das Oberlandesgericht Graz ist von den nach Ansicht des Antragstellers amtshaftungsbegründenden Vorwürfen im Verfahrenshilfeantrag nicht betroffen und daher zur Entscheidung über die Delegierung zuständig. Daran kann die Sichtweise des Antragstellers, er sehe „das OLG als nicht mehr zuständig an“, nichts ändern.
[7] Die Akten werden daher dem Oberlandesgericht Graz als Vorlagegericht zurückgestellt.