Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Andreas N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 1. Oktober 2020, GZ 37 Hv 46/20x 21, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas N***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. Februar 2020 in S***** Helmut K***** dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine sechsfache Nasenbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung und mehrere Rissquetschwunden im Bereich des Gesichts, absichtlich zugefügt, dass er ihm mehrmals mit dem Fuß wuchtige Tritte gegen den Kopf versetzte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach den wesentlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (US 2) kam es nach einem Stoß des Heinz P***** gegen Johann H***** zu einer wechselseitigen handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten einerseits sowie dem Opfer K***** und P***** andererseits. Als K***** in deren Folge zu Sturz kam und wehrlos am Boden lag, versetzte ihm der Angeklagte mehrmals wuchtige Fußtritte gegen den Kopf, wodurch er die eingangs angeführten Verletzungen herbeiführte.
[5] Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- und subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Demnach ist eine Tatsache dann entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 398 f).
[6] Indem die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen (siehe aber zum Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes RIS-Justiz RS0099547; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 31) über den Stoß des P***** gegen H***** und die wechselseitige handgreifliche Auseinandersetzung zwischen P*****, K***** und dem Angeklagten sowie eine unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) dieser Urteilskonstatierungen geltend macht, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen im dargestellten Sinn, sondern auf Vorkommnisse, die den (vom Schuldspruch erfassten) Tritten des Angeklagten gegen das wehrlos am Boden liegende Opfer (US 2) vorausgegangen sind.
[7] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Festellungen zum (geschilderten) Tathergang keineswegs offenbar unzureichend, sondern mit der Aussage der Tatzeugin Roswitha Pö***** und dem Verletzungsbild im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317) begründet (US 4 f). Das dazu erstattete Vorbringen, die Aussage der Zeugin Pö***** sei aufgrund deren Alkoholisierung nicht valide und es sei aufgrund des Fehlens von Feststellung zur Tatörtlichkeit davon auszugehen, dass sie den Vorfall gar nicht habe beobachten können, erschöpft sich in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0119583).
[8] Schließlich bezieht sich die weitere Kritik einer offenbar unzureichenden Begründung der festgestellten Ursächlichkeit der Tritte des Angeklagten für die Verletzungen des K***** aufgrund der konstatierten, die Zufügung einer schweren Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) umfassenden Absicht des Angeklagten (US 2) auf die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und somit nicht auf eine für die gerichtliche Strafbarkeit oder die rechtsrichtige Subsumtion entscheidende Tatsache (vgl RIS
[9] Die auf das Vorliegen von Notwehr (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) abzielende Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit b) macht nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), inwiefern aus den als fehlend reklamierten Feststellungen zu einseitigen Tätlichkeiten von P***** und K***** gegen H***** und zum genauen Ablauf der – den inkriminierten Tritten vorausgehenden – handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen P*****, K***** und dem Angeklagten auf die behauptete rechtliche Konsequenz eines Freispruchs von der angeklagten Tat zu schließen wäre, versetzte doch der Angeklagte dem K***** die Fußtritte – wie bereits ausgeführt – zu einem Zeitpunkt, als dieser wehrlos war und am Boden lag (US 2; siehe im Übrigen zur Frage eines rechtswidrigen Angriffs im Fall eines Raufhandels RIS-Justiz RS0089431; Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 33).
[10] Soweit die Beschwerde darüber hinaus ganz generell behauptet, der Angeklagte habe in Notwehr oder Nothilfe gehandelt und sich nur der notwendigen Verteidigung bedient, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von diesen Urteilskonstatierungen.
[11] Gleiches gilt für die – einen Schuldspruch nach (ohne nähere Eingrenzung [siehe aber RIS-Justiz RS0099984 {T2}]) § 88 StGB anstrebenden – Subsumtionsrüge (Z 10). Denn die behauptete Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs 2 StGB) lässt die auf Tatsachenebene verneinte Notwehrsituation (US 2) unberücksichtigt.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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