JudikaturOGH

8ObA123/20a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.095,71 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2020, GZ 7 Ra 37/20t 25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, können behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).

[3] 2. Das Berufungsgericht darf seinerseits Verfahrensmängel nur auf Rüge hin aufgreifen. Die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers – hier eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber der anwaltlich vertretenen Beklagten – durch das Gericht zweiter Instanz kann daher auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden (RS0037325 [T3]).

[4] 3. Soweit der Revisionswerber argumentiert, sein Berufungsvorbringen sei zumindest implizit auch dahin zu verstehen gewesen, dass er einen Verstoß gegen § 182 ZPO rügen habe wollen, ist festzuhalten, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen oder ein Antrag zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042828 [T16; T18]).

[5] Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen mit der Frage, ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen die Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Whatsapp Nachricht zu veranlassen, auseinandergesetzt und sie unter Darlegung der prozessualen Vorlagepflicht des Beweisführers verneint.

[6] 3. Eine gesetzmäßig ausgeführte, nämlich auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gegründete Rechtsrüge enthält die Revision nicht.

Rückverweise