JudikaturOGH

8Ob7/21v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** H*****, 2. M***** L*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wegen 105.841,31 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. November 2020, GZ 2 R 130/20f 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963, RS0106371).

[2] 2. Im Übrigen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[3] Die Rechtsausführungen der Kläger zur Reichweite der Haftung eines Gutachters gegenüber Dritten und zum dabei anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab gehen nicht von den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus. Danach wurde das strittige Gutachten des Beklagten bereits in seiner Überschrift nur als Gutachten „Zur Ermittlung des Verkehrswerts“ bezeichnet und als solches nach den Maßstäben eines Immobiliensachverständigen lege artis richtig erstattet.

[4] Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine allfällige Haftung des Beklagten gegenüber den Klägern, die nicht seine Auftraggeber waren, sich nur auf den vom Gutachtensauftrag umfassten und im Gutachten dargelegten Zweck beschränkt, aber sich nicht auf darin nicht gedeckte subjektive Vorstellungen der Kläger erstreckt, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (RS0106433 [insb T4, T5]).

Rückverweise