8Nc33/20z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Für den Einschreiter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter, insbesondere auch zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, bestellt.
[2] Mit der Eingabe vom 9. 12. 2020 im bereits rechtskräftig erledigten Verfahren 8 Ob 51/20p will der Einschreiter die „Nichtigkeit bzw Wiederaufnahme von Amts wegen“ erreichen, „damit die Rechtssicherheit und -ordnung wiederhergestellt wird“.
[3] Der Einschreiter ist nicht Partei oder Beteiligter im Verfahren 8 Ob 51/20p.
Rechtliche Beurteilung
[4] Seine Eingabe vom 9. 12. 2020 enthält daher bloß sinn- und zwecklose Ausführungen iSd § 86a Abs 2 ZPO und war daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
[5] In Hinkunft wird jeder weitere Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (RIS Justiz RS0129051).