Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ
16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO kommt schon mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht (vgl RIS Justiz RS0128937 ).
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