12Ns4/21s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1./ Die Betroffene ***** ist bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses befugt, ihr Amt als Anwaltsrichterin weiter auszuüben (§ 60 DSt 1990 iVm § 12 zweiter Satz DSt 1990).
2./ Anwaltsrichterin ***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 6. November 2020, AZ D 26/20, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter *****.
Text
Gründe:
Gegen Anwaltsrichterin ***** ist wegen des Vorwurfs der Verrechnung eines vereinbarungswidrigen Honorars zu AZ D 26/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ein Disziplinarverfahren anhängig.
Die Betroffene erklärte, ihr Amt auch während des gegen sie anhängigen Disziplinarverfahrens ausüben zu wollen (ON 6 in 28 Ns 2/20p), der Kammeranwalt befürwortet dies (ON 5 in 28 Ns 2/20p).
Unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des disziplinär zu untersuchenden Verdachts war zu entscheiden, dass ***** befugt ist, ihr Amt als Anwaltsrichterin weiter auszuüben (§ 60 DSt 1990 iVm § 12 zweiter Satz DSt 1990).
Zu 28 Ns 2/20p hat der Oberste Gerichtshof über den Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf Delegierung des eingangs genannten Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Anwaltsrichterin ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 28.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist aber ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst Beschuldigter ist. Da diese Voraussetzungen hier zutreffen, ist Anwaltsrichterin ***** von der Entscheidung über den Delegierungsantrag ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).