3Ob117/20g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung über die Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 2020, GZ 14 R 133/19k 44, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. August 2019, GZ 25 Cg 62/17x 37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde in einem Vorprozess (als dort Beklagte) gegenüber dem Beklagten (als dort Kläger) ua vollstreckbar verpflichtet, eine näher beschriebene bauliche Änderung an einer Wohnungseingangstür (Ausbau einer größeren und Tausch gegen eine kleinere) rückgängig zu machen und deren ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen. Aufgrund dieses Urteils wurde dem (hier) Beklagten wider die Klägerin die Exekution nach § 353 EO bewilligt und ua die Ermächtigung erteilt, auf Kosten der Klägerin die entsprechend dem Exekutionstitel beschriebenen Handlungen vornehmen zu lassen. Der Beklagte ließ die Arbeiten am 27. und 28. Juli 2015 durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchführen.
[2] Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin (soweit in dritter Instanz noch aufrecht) Folgendes:
[3] Erstens die Verpflichtung des Beklagten, die Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung binnen 14 Tagen durchzuführen; dazu stellte sie vier Eventualbegehren: vom Hauptbegehren unterscheiden sich das erste durch das Fehlen der Leistungsfrist sowie das zweite durch Beschreibung der binnen 14 Tagen zu errichtenden Wohnungseingangstür nach deren Maßen; das dritte differiert vom zweiten durch das Fehlen einer Leistungsfrist; das vierte strebt die Verpflichtung des Beklagten an, sämtliche Gewährleistungsansprüche, die ihm aufgrund von bisher zur Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung mit Professionisten abgeschlossenen Verträgen zustehen, binnen 14 Tagen abzutreten. Zur Begründung dieses Hauptbegehrens und der ersten drei Eventualbegehren führte die Klägerin aus, dass die Ersatzvornahme dem Exekutionstitel nicht entspreche, weil diesem widersprechend die Tür zu breit und als Sicherheitstür, nicht jedoch als Brandschutztür ausgeführt worden sei; überdies liege ein Mangel der Tür darin, dass sie selbständig zuschwinge. Da die Klägerin zwar zur titelmäßigen Herstellung der Türe verpflichtet sei, wegen der vom Beklagten begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Ersatzvornahme jedoch weder selbst Maßnahmen setzen dürfe noch über Gewährleistungsansprüche gegen das vom Beklagten beauftragte Unternehmen verfüge, sei der Beklagte der Klägerin nach der Judikatur zu § 353 EO zur Herstellung des nach der Exekutionsbewilligung tatsächlich geschuldeten Zustands verpflichtet. Das könne sie im ordentlichen Rechtsweg begehren. Sollte dies doch nicht der Fall sein, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin die allein ihm gegen das ausführende Unternehmen zustehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten. Das begründe das vierte Eventualbegehren.
[4] Zweitens soll der Beklagte verpflichtet werden, in der Wohnung die Beschädigungen der beiden Granitplatten des Fußbodenbelags im Vorraum bei den jeweiligen Zargenfüßen zu beheben und den Zustand wiederherzustellen, in dem sich diese vor dem Einbau einer anderen Wohnungseingangstüre befanden, sowie den Sprechteil der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung innerhalb von 14 Tagen wiederherzustellen.
[5] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
[6] Sowohl die Klägerin als auch der Nebenintervenient erhoben Revisionen, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden.
[7] Besteht – wie hier – der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag und wurde die Revision für zulässig erklärt, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 1 Z 2 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt oder nicht. Nachdem dies unterblieben ist, wird das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch nachzuholen haben (RIS Justiz RS0041371; RS0114386).
[8] Sollte der Wert des – infolge gebotener Zusammenrechnung der zwei Hauptbegehren – einheitlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wären die Revisionen als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 502 Abs 2 ZPO).
[9] Ergibt hingegen die nachträgliche Bewertung des Berufungsgerichts einen 5.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand, sind die Revisionen erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.