2Nc1/21a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 107.767,24 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des ***** vom 31. Dezember 2020 im Revisionsverfahren AZ *****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der ***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** anhängigen Verfahren befangen.
Text
Begründung:
[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Der ***** ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass ihm die gegenständliche Arbeitsrechtssache aus außergerichtlichen Wahrnehmungen bekannt sei. Der Fall der Klägerin sei Gegenstand von Gesprächen bei Einladungen bei Freunden, mit denen die Klägerin befreundet sei, gewesen. Im Hinblick auf diese außergerichtlichen Hintergrundinformationen könne er eine subjektive Befangenheit nicht ausschließen und erachte jedenfalls den Anschein einer objektiven Befangenheit als gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[3] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RS0046053).
[4] Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt zumindest den Anschein seiner Befangenheit begründen. Überdies kann er selbst eine subjektive Befangenheit nicht ausschließen, weshalb seine Befangenheit auszusprechen ist.