JudikaturOGH

11Os129/20k – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens und Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Soweit hier relevant wurde Gerhard E***** im Verfahren AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter anderem des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB rechtskräftig schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gleichzeitig erging ein Beschluss nach § 494a StPO (vgl Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. April 2016, AZ 10 Bs 12/16i).

[2] Mit – seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Jänner 2017, AZ 1 Bs 138/16b – rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. September 2016, GZ 12 Hv 130/15h 137, wurde (soweit hier relevant) Gerhard E***** des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen.

[3] Mit beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachtem Schriftsatz vom 16. November 2020 begehrt Gerhard E***** „eine Erneuerung des gesamten Verfahrens 12 Hv 130/15h“ und die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS Justiz RS0122736). Zudem ist die bekämpfte Entscheidung konkret zu bezeichnen (RIS Justiz RS0122736 [T7]) und deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0124359).

[5] Diese Kriterien erfüllt der gegenständliche Antrag, der überdies entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterschrieben wurde (RIS Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]), nicht.

[6] Da für derart unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077), war auch der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.

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