Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek sowie den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. I***** S*****, vertreten durch Dr. Günther Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner J***** Z*****, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 2020, GZ 44 R 328/20s 105, insoweit dieser den Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12. August 2020, GZ 1 FAM 51/18k 94, bestätigte, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. Juli 2018 gegen die Antragstellerin (seine Mutter) zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 8.026,81 EUR und des laufenden Unterhalts von 315 EUR monatlich ab 1. Juli 2018 die Gehalts- und (nur für den Rückstand) die Fahrnisexekution bewilligt. In weiterer Folge wurde diese Exekution sukzessive auf einen Unterhaltsrückstand von 5.865,01 EUR und einen laufenden Unterhalt von 315 EUR monatlich ab 1. August 2020 eingeschränkt.
[2] Das Erstgericht gab dem Oppositionsantrag der Antragstellerin zum Teil Folge, erklärte in zwei Beschlüssen den betriebenen Anspruch für bestimmte Zeiträume bzw für einen bestimmten Umfang zum Teil für erloschen, was rechtskräftig wurde. Die Entscheidung für den Zeitraum ab 1. Jänner 2020 behielt sich das Erstgericht vor und wies das übrige Mehrbegehren ab.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich auf den Bemessungszeitraum 30. Juli bis 31. Dezember 2015 bezieht, unbekämpft zurück und gab ihrem Rekurs im Übrigen nicht Folge.
[4] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[5] Den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[6] Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
[7] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[8] 2. Der auf den betriebenen Unterhaltsrückstand beschränkte Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, überstieg die genannte Grenze von 30.000 EUR nicht.
[9] 3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RIS Justiz RS0109623 [T10; T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
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