9Nc29/20v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon. Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. ***** W*****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (31.000 EUR), aus Anlass des Berichtigungsantrags der klagenden Partei zum über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gefassten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. November 2020, GZ 9 Nc 29/20y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. November 2020, 9 Nc 29/20y, wird wie folgt ergänzt:
„Die Kosten des Schriftsatzes der klagenden Partei vom 19. Oktober 2020 sind weitere Verfahrenskosten.“
Text
Begründung:
[1] Der Kläger brachte beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage ein.
[2] Mit Schriftsatz vom 1. 10. 2020 beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, regte die Unterbrechung des Verfahrens an, verkündete den Streit und brachte zur Sache vor.
[3] Über Aufforderung des Erstgerichts vom 5. 10. 2020, sich zu den Anträgen zu äußern, sprach sich der Kläger mit Schriftsatz vom 19. 10. 2020 gegen die Delegierung und die Unterbrechung des Verfahrens aus und beantragte, den Delegierungs- und den Unterbrechungsantrag kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen, wofür er Kosten verzeichnete.
[4] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 11. 2020, 9 Nc 29/20v, wurde der Delegierungsantrag abgewiesen. Eine E ntscheidung über die Kosten unterblieb.
[5] Der Kläger beantragt die Berichtigung dieses Beschlusses durch Zuspruch der verzeichneten Kosten.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RS0036025). Als Kosten des Zwischenstreits sind jedoch nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen; Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten (Haupt-)Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen. Abgrenzbar sind zB nur den Zwischenstreit betreffende Schriftsätze und Rechtsmittelschriftsätze (s nur Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.331 mwN). Enthalten die Schriftsätze auch Vorbringen zur Sache und sind damit im Hauptverfahren verwertbar, ist eine Honorierung im Zwischenstreit ausgeschlossen (RS0036025 [T5]; 4 Nc 21/11t).
[7] Hier beantragte die Beklagte nicht nur die Delegierung des Rechtsstreits, sondern regte auch die (in die Zuständigkeit des Erstgerichts fallende) Unterbrechung des Hauptverfahrens an, wozu der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. 10. 2020 auftragsgemäß Stellung nahm. Da sein Vorbringen zur Unterbrechung nicht im Zwischenstreit über die Delegierung, sondern im Hauptverfahren zu verwerten ist, kommt eine Honorierung des Schriftsatzes im Zwischenstreit nicht in Betracht.
[8] Aus Anlass des Berichtigungsantrags des Klägers war der Spruch des Beschlusses vom 3. 11. 2020 um den Kostenausspruch zu ergänzen.