JudikaturOGH

15Os132/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Dezember 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 2020, GZ 53 Hv 45/20d 28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** W***** der Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB (I./) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 10. Mai 2020 in W*****

I./ dadurch, dass er sich jeweils mit einem Polizeipatch auswies, sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt und, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vorgenommen, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, und zwar

1./ bei D***** R***** und T***** K*****, indem er vorgab, eine Verkehrskontrolle durchzuführen;

2./ bei L***** Wi*****, indem er ihn aufforderte, aus dem PKW Audi Q3 mit dem behördlichen Kennzeichen W***** auszusteigen, und an ihm eine Personendurchsuchung durchführte;

II./ nach der Tathandlung zu I./2./ dadurch, dass er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 10–15 cm gegen Wi***** richtete und ihn aufforderte, ihm den Autoschlüssel für den unmittelbar danebenstehenden PKW und sein Mobiltelefon zu geben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich den PKW Audi Q3 und das Mobiltelefon, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die – den Bereicherungsvorsatz bestreitende – Verantwortung des Angeklagten, er habe nur nach L***** zu seiner Ex-Freundin fahren wollen (ON 18 S 3, 9) und hätte das Auto (danach) wieder „auf die Straße“ gestellt (ON 18 S 7), nicht übergangen (US 9 und 11), diese Einlassung aber als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet (US 11).

[5] Sofern die Beschwerde weiters rügt, das Erstgericht habe keinerlei Überlegungen dazu angestellt, „aus welchen Gründen der Angeklagte […] sich des Holsters und des Messers hätte entledigen sollen“, vermag sie – mangels Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen – keine Nichtigkeit der Urteilsbegründung aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099497). M it eigenständigen Erwägungen zu Motivation und Auffindungssituation des Angeklagten kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise