1Ob224/20b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch die Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG, Wien, wegen 38.236,58 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2020, GZ 3 R 51/20x-50, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2020, GZ 34 Cg 51/18h 45, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision allein geltend, sie habe bereits in ihrer Berufung gerügt, dass das vom Erstgericht abgeführte Verfahren deshalb mangelhaft geblieben sei, weil ihrem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens „keine Folge gegeben“ worden sei. Diesen behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint.
[2] Ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber – worauf die Klägerin schon vom Berufungsgericht hingewiesen wurde – nach ständiger Rechtsprechung, die die Revisionswerberin gar nicht in Frage stellt, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371).
[3] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).