Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach A* H*, verstorben am * 2019, zuletzt wohnhaft *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. I* K*, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, und 2. R* S*, vertreten durch Lansky Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 16. September 2020, GZ 23 R 317/20w 45, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach § 723 Satz 1 ABGB tritt im Zweifel die frühere Anordnung wieder in Kraft, wenn der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen hat. Die Bestimmung schafft eine widerlegbare Vermutung und gilt nur bei einem stillschweigenden Widerruf der zweiten Verfügung (5 Ob 644/88; RS0012802).
[2] 2 . Nach den Feststellungen der Vorinstanzen widerrief d er Erblasser sein Testament aus dem Jahr 2004 und der von ihm konsultierte Notar vernichtete es, weil der Erblasser die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte. Der Erblasser erachtete das frühere Testament aus dem Jahr 1997 durch den i m Testament aus dem Jahr 2004 enthaltenen Widerruf für endgültig beseitigt, weshalb er es dem Notar gegenüber gar nicht erwähnt hatte.
[3] In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass damit die Vermutung des § 723 S atz 1 ABGB widerlegt wurde, ist keine Fehlbeurteilung zu erkennen, die ein korriegerendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordern würde. Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, die Widerlegung der Vermutung erfordere eine formgebundene Verfügung des Erblassers, hat in § 723 ABGB keine Grundlage und wirft keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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