JudikaturOGH

11Ns92/20y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2020 durch d ie Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. J***** wegen des Vergehens nach § 288 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 74 Bl 92/20w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der L***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung eines (nicht einmal eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens kommt nicht in Betracht (§ 39 Abs 1 StPO; vgl RIS Justiz RS0128937, auch RS0127791, RS0127792), weswegen der Antrag der Anzeigerin, der es überdies an der Antragslegitimation mangelt, zurückzuweisen war.

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