JudikaturOGH

14Os113/20d – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen ***** T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 8. Juli 2020, GZ 151 Hv 24/20m 61, weiters über die Beschwerde des Angeklagten T***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten T***** sowie über jene der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde ***** T***** mit dem angefochtenen Urteil (unter anderem) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./1./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Juni 2019 in W***** ***** E***** am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung des Genannten herbeigeführt, indem er diesem mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch er eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung mit kurzer Bewusstlosigkeit und Erinnerungslücke sowie weitere im Urteil näher genannte Prellungen, Schwellungen, Brüche, Hautabschürfungen, Blutunterlaufungen und Rissquetschwunden im Kopfbereich und Zahnabbrüche erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich diesen Schuldspruch (A./1./) bekämpft die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten (US 6). Mit der Behauptung, das Schöffengericht sei von Verletzungshandlungen lediglich durch einen Täter ausgegangen (vgl aber US 9), weist sie auf einzelne in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse, konkret darauf hin, dass der Zeuge ***** S***** nicht nur beim Angeklagten T*****, sondern auch beim (im Zweifel freigesprochenen) Mitangeklagten ***** M***** Blutspuren an der Kleidung und an den Händen wahrgenommen habe , sich am T Shirt des Angeklagten T***** auch eine DNA Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befunden habe, diesem Kle idungsstück auch auf der Rückseite Blutspritzer angehaftet seien und der Zeuge ***** E***** eine schwarz gekleidete Person oder dunkel angezogene Männer wahrgenommen haben will, während der Angeklagte und M***** weiße T Shirts getragen hätten. Damit weckt sie – gemessen an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 ff) – keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen (RIS Justiz RS0118780, RS0117446 [T1, T3, T5]).

Soweit der Beschwerdeführer einerseits die Begründung des Erstgerichts, die Verletzungen an den Händen von M***** könnten „tatsächlich durch Schlagen gegen eine Türe nach der Festnahme entstanden sein“ (US 9), andererseits bei Annahme der Täterschaf t des Angeklagten Blutspritzer auf der Rückseite seines T Shirts und die Setzung von Faustschlägen nur durch einen Täter für „nicht nachvollziehbar“ erachtet, übt sie lediglich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.

Die von der Beschwerde (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) vermisste Auseinandersetzung mit einer Passage aus dem Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen, wonach sich am T Shirt des Angeklagten auch eine DNA Mischspur mit Merkmalen sowohl des Opfers als auch von M***** befand (ON 8 S 3 f) , konnte unterbleiben, weil diese für die Frage der Täterschaft des Angeklagten kein erhebliches Verfahrensergebnis darstellt (RIS Justiz RS0118316).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete (ON 65 S 4), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht zulässige (§§ 280, 294 Abs 2 vierter Satz StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS Justiz RS0098904).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten sowie über jene der Staatsanwaltschaft und über die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach § 494a Abs 6 StPO (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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