3Ob190/20t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Andrea Steindl, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die verpflichteten Parteien 1. G***** B*****, und 2. M***** B*****, diese vertreten durch Dr. Bernhard Oberauer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Zwangsversteigerung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 30. September 2020, GZ 6 R 86/20v 92, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 10. Juli 2020, GZ 10 E 9/18m 75, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge über den „Widerspruch“ entscheiden, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweitverpflichteten gegen die Abweisung ihres Antrags vom 7. 7. 2020, ON 74, auf Aufschiebung der Exekution mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. 7. 2020, ON 75, nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Zweitverpflichteten ist absolut unzulässig.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (vgl RIS Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 137/20y). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]). Weil der Revisionsrekurs absolut unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[4] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Zu II.:
[5] Gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs erhob die Zweitverpflichtete einen – seinem Inhalt nach unklaren – „Widerspruch“ und beantragte im Rahmen der „Revisionsanträge“ (gemeint: Revisionsrekursanträge), der Oberste Gerichtshof möge über diesen entscheiden. Soweit die EO in verschiedener Hinsicht einen Widerspruch genannten Rechtsbehelf vorsieht, ist dieser stets an die erste Instanz gerichtet ( Rechberger/Oberhammer , Exekutionsrecht 5 [2009] Rz 184 ff; Neumayr/Krautgasser , Exekutionsrecht 4 [2018] 174). Weil ein unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteter Widerspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge über denselben entscheiden, jedenfalls zurückzuweisen.